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FAQ: AGB

Geistiges Tun und Eigentum ist für Aussenstehende schwer sicht- und messbar. Durch persönliche Gespräche, detaillierte Offerten und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, versuchen wir dieses transparenter zu machen.  Wird ein Auftrag an Picnic Terminal erteilt, mündlich oder schriftlich, gelten unsere AGB.

Sie werden aber sicher noch ein paar Fragen haben, und hier versuchen wir die am häufigsten gestellten zu beantworten:

Ein Honorar ist meistens eine Pauschale, die im Zusammenhang mit einer zeitlichen und inhaltlichen Planung des Projektes offeriert wird.
Grundlagen für die Festsetzung des Honorars bilden:
1. Der zu erwartende Zeitaufwand des Designers.
2. Die Bedeutung des Leistungsumfanges, des Nutzungsumfangs und der Interessenswert für den Kunden.
3. Die Schwierigkeit der Aufgabe sowie die Beanspruchung von Spezialkenntnissen.
Honorare können auch nach Zeitaufwand und festen Stundenansätzen berechnet werden. Diese Art der Honorierung ist eher für ungeplante, kleine und kurzfristige Aufgaben geeignet.

Dritte sind Alle, die nicht entweder zum Picnic Terminal Team oder zur Firma des Auftraggebers oder der Auftraggebergemeinschaft gehören. Das vereinbarte Honorar enthält die interne Leistungen von Picnic Terminal. Auch wenn die Bilder z.B. Bestandteil einer Broschüre sind, sind die Honorare für Bilder aus Bilddatenbanken separat zu offerieren und zu verrechnen. Auch die von Picnic Terminal erstellten Unterlagen werden ausschliesslich an den Auftraggeber versandt.

Die Übermittlung und die Kontrolle von Offerten und Druckerzeugnissen ist zeitintensiv und mit viel Verantwortung verbunden. Je grösser die Auflage und der Umfang des Druckauftrags, desto mehr Wert für die Kunden und mehr Komplexität sowie Verantwortung für uns - eine prozentuale Berechnung ist deshalb nur fair für beide Parteien. Zudem wollen immer mehr Kunden direkt mit den Druckereien verhandeln und die Erzeugnisse selber kontrollieren. Zum Vorteil dieser Kunden ist in unserem Pauschalhonorar für die Realisierungsphase, der Aufwand für Drucküberwachung usw. nicht mitgerechnet.

Urheberrechte dienen dem Schutz des geistigen Eigentums. Urheber ist automatisch und gesetzlich die Person, die das Werk erschaffen hat. Nur der Urheber hat das Recht zu bestimmen wo und unter welchen Bedingungen sein Werk veröffentlicht und eingesetzt wird. Diese Bestimmungen sind die Nutzungsrechte, die durch einer gesonderten Vereinbarung oder die AGB übertragen werden. Alle Arbeitsmittel, die gebraucht werden, um ein Werk zu erschaffen oder zu konstruieren wie Skizzen, Pläne, Erstellungsdateien und Prototypen, unterliegen dem Urheberrecht. Der Urheber ist zudem nicht verpflichtet diese nutzungsrechtlich zur Verfügung zu stellen.

Es bedeutet, dass Sie das unveränderte Endprodukt eines erteilten und bezahlten Design-Auftrags ohne geografischen, zeitlichen, quantitativen (Auflage) oder medialen Begrenzungen einsetzen können. Sie dürfen z.B ein Logo für die eigene Werbung auf beliebig viele Medien oder Trägermaterialien weltweit anwenden. Flyers, Broschüren und Newsletters können in beliebigen Auflagen produziert, sowie als PDF auf das Netz gestellt werden. Unzulässig sind aber die Werke für andere Zwecke als für die eigene Werbung zu leihen und zu verteilen, wie z.B. an eine Partnerorganisation,  oder sie weiter zu verkaufen. Das gilt für alle Werke und trifft auf alle Bestanteile einer visuellen Gestaltung, sofern diese vom Designer stammen.  Jede Art Modifikation und/oder Ergänzung bedarf ebenfalls die Einwilligung des Urhebers. Ausnahmen bilden nur Dokumentvorlagen, die als solche beauftragt worden sind.

Jede Nachahmung oder Drittnutzung ist eigentlich unzulässig. Es sei denn, Sie sind als ursprüngliche Auftraggeber einverstanden, die Umsetzung durch uns stattfindet und je nach Aufwand und Wert für den Kunden, entsprechend entschädigt wird. Falls sie an dieser Stelle sagen, dass sie für die Entwürfe bereits bezahlt haben, bitte daran denken, dass: A. damit wurden Eigentumsrechte nicht erworben B. die Höhe des Honorars vom Nutzungsumfang abhängig ist und C. wann der Auftrag als erfüllt und abgeschlossen gilt,  wir nicht verpflichtet sind, weitere Leistungen unentgeltlich nachzuliefern.  
Wenn Dritte die Entwürfe bereits kennen und schön finden, sollten sie erst recht bereit sein, für ein qualitatives, müheloses und risikofreies Ergebnis zu bezahlen.

Das ist insofern kein Problem, solange die anderen Gestalter unsere Urheber- und die vereinbarten Nutzungsrechte respektieren, entsprechend vermerken und für sich mit unseren Leistungen nicht werben.

Offene Dateien sind z.B. editierbare Adobe-Illustrator, -Photoshop oder -InDesign Dateien, die benutzt werden, um ein Layout zu konstruieren und deren Bestandteile zu gestalten.

Falls sie uns z.B die Gestaltung einer Imagebroschüre in Auftrag geben, ist die Imagebroschüre in Druckformat und/oder PDF das Endprodukt und nicht die Konstruktionspläne dazu. Die offene Datei zählt zu den Designressourcen und nicht -produkten, wie fälschlicherweise angenommen wird. In sie steckt meistens über Jahre erworbenes Know-how, welches nicht durch den erteilten Auftrag erzeugt wurde. Ausnahmen bilden nur Vorlagen, welche für den bestimmten Zweck beauftragt worden sind, eigenhändiges und inhaltliches Anpassen durch den Kunden zu ermöglichen.

Die Herausgabe von offenen Dateien bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die bestimmte Nutzungsrechte einräumt wie z.B.  "Ablage" , "Dokumentvorlage“ oder "Einwilligung zur einmaligen Veränderung und Veröffentlichung". Der Übergabe soll eine angemessene Vergütung folgen, dem Nutzungsumfang entsprechend.

 

Gut zu Wissen!

Haben Sie noch Fragen oder ist Ihrer ein ganz spezieller Fall, der gesondert vereinbart werden muss? Reden Sie mit uns!